Bahá’u’lláh | Kitáb-i-Aqdas
weiter nach oben ...
8.28:1
Wir bestimmten, dass diese ... die Offenbarungen des Buchstabens seien (16)
8.28:2
Bekannt als die Ayyám-i-Há (die Tage des ) sind die Schalttage durch ihre Verbindung mit »dem Buchstaben « ausgezeichnet. Der Abjad-Zahlenwert dieses arabischen Buchstabens ist fünf, was der höchstmöglichen Zahl eingeschobener Tage entspricht.
8.28:3
Der Buchstabe ›‹ hat in den Heiligen Schriften verschiedene geistige Bedeutungen, darunter die eines Sinnbilds für das Wesen Gottes.
29.
8.29:1
diese Tage des Gebens, die der Zeit der Enthaltsamkeit vorangehen (16)
8.29:2
Bahá’u’lláh befiehlt den Gläubigen, diese Tage für Feste, Frohsinn und gute Werke zu verwenden. In einem in seinem Auftrag geschriebenen Brief legt Shoghi Effendi dar, dass »die Schalttage besonderer Anlass für Gastlichkeit, Geschenke und dergleichen sein sollen«Shoghi Effendi, in: Letters from the Guardian to Australia and New Zealand, p. 42 – Anm. d. Hrsg.Q.
30.
8.30:1
Reisende ... sind nicht an das Fasten gebunden. (16)
8.30:2
Die Mindestdauer einer Reise, die den Gläubigen vom Fasten befreit, hat Bahá’u’lláh festgelegt (Fragen und Antworten 22 und 75). Einzelheiten dazu sind in Inhaltsübersicht und systematische Darstellung, Abschnitt IV.B.5.a.i.–v., zusammengefasst.
8.30:3
Shoghi Effendi stellt klar, dass Reisende vom Fasten befreit sind, aber fasten können, wenn sie dies wünschen. Die Befreiung gilt während der ganzen Reisezeit, nicht nur während der Stunden im Zug, im Kraftwagen usw.
31.
8.31:1
Reisende, Kranke und jene, die schwanger sind oder stillen, sind nicht an das Fasten gebunden. Sie sind von Gott zum Zeichen Seiner Gnade davon befreit. (16)
8.31:2
Vom Fasten ist befreit, wer krank oder betagt ist (siehe Erläuterungen 14), ferner Frauen für die Dauer der Monatsregel (siehe Erläuterungen 20), Reisende (siehe Erläuterungen 30), Schwangere und Stillende. Der Dispens ist auch denjenigen gewährt, die harte Arbeit zu verrichten haben. Sie werden gleichzeitig angehalten, »dem Gesetz Gottes und der erhabenen Stufe des Fastens Achtung zu zollen«, indem sie »sich mit einem bescheidenen, nicht öffentlich eingenommenen Mahl« begnügen (Fragen und Antworten 76). Nach Shoghi Effendi wird das Universale Haus der Gerechtigkeit bestimmen, welche Arbeiten unter den Dispens vom Fasten fallen.
32.
8.32:1
Enthaltet euch der Speise und des Tranks von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang (17)
8.32:2
Dies bezieht sich auf die Zeit des Fastens. In einem Brief führt ‘Abdu’l-Bahá aus, dass Fasten in der Enthaltung von Speise und Trank besteht und dass auch das Rauchen eine Art von »Trinken« ist. Im Arabischen bezeichnet dasselbe Verbum sowohl trinken als auch rauchen.
33.
8.33:1
Jedem, der an Gott ... glaubt, ist geboten, ... täglich ... fünfundneunzigmal ›Alláh-u-Abhá‹ zu wiederholen. (18)
8.33:2
Das arabischeAlláh-u-Abhá‹ bedeutet ›Gott, der Allherrliche‹. Es ist eine Form des Größten Namens Gottes (siehe Erläuterungen 137). Im Islám gibt es die Tradition, dass unter den vielen Namen Gottes einer der größte sei, doch sei er verborgen. Bahá’u’lláh bestätigt, dass dieser Größte Name ›Bahá‹ ist.
8.33:3
Die verschiedenen Ableitungen des Wortes ›Bahá‹ werden ebenfalls als der Größte Name betrachtet. Im Auftrag Shoghi Effendis erläutert sein Sekretär:
8.33:4
»Der Größte Name ist der Name Bahá’u’lláhs. ›Yá Bahá’u’l-Abhá‹ ist eine Invokation und bedeutet: ›O Du Herrlichkeit der Herrlichkeiten‹. ›Alláh-u-Abhá‹ ist ein Gruß, der bedeutet: ›Gott, der Allherrliche‹. Beides bezieht sich auf Bahá’u’lláh. Mit dem Größten Namen ist gemeint, dass Bahá’u’lláh im Größten Namen Gottes erschienen ist, mit anderen Worten, dass Er die ranghöchste Manifestation Gottes ist.«Shoghi Effendi, in: Letters from the Guardian to Australia and New Zealand, p. 41 – Anm. d. Hrsg.Q
8.33:5
Der Gruß ›Alláh-u-Abhá‹ wurde während der Verbannung Bahá’u’lláhs nach Adrianopel eingeführt.
8.33:6
Vor der fünfundneunzigmaligen Wiederholung von ›Alláh-u-Abhá‹ sollten Waschungen erfolgen. (siehe Erläuterungen 34).
34.
8.34:1
Verrichtet ... die Waschungen für das Pflichtgebet. (18)
8.34:2
Waschungen sind Bestandteil bestimmter Gebete. Sie müssen der Verrichtung der drei Pflichtgebete, dem täglichen fünfundneunzigmaligen Rezitieren von ›Alláh-u-Abhá‹ und der Rezitation des Verses, welcher der Frau in ihrer Monatsregel anstelle des Pflichtgebets und des Fastens vorgeschrieben ist, vorangehen (siehe Erläuterungen 20).
8.34:3
Die vorgeschriebenen Waschungen bestehen aus dem Waschen der Hände und des Gesichts zur Vorbereitung des Gebets. Beim mittleren Pflichtgebet ist dies von der Rezitation bestimmter Verse begleitet (siehe Von Bahá’u’lláh ergänzend zum Kitáb-i-Aqdas offenbarte Texte).
8.34:4
Dass Waschungen eine Bedeutung haben, die über die Reinigung hinausgehen, lässt sich daraus ersehen, dass sie auch dann zu verrichten sind, wenn man unmittelbar vor dem Pflichtgebet gebadet hat (Fragen und Antworten 18).
8.34:5
Ist kein Wasser für die Waschungen vorhanden, so hat man fünfmal einen vorgeschriebenen Vers zu sagen (siehe Erläuterungen 16); dies gilt auch für diejenigen, für die der Gebrauch von Wasser schädlich ist (Fragen und Antworten 51).
8.34:6
Im Einzelnen sind die Bestimmungen des Gesetzes über Waschungen in Inhaltsübersicht und systematische Darstellung, Abschnitt IV.A.10.a.–g., aufgeführt, ebenso in Fragen und Antworten 51, 62, 66, 77 und 86.
35.
8.35:1
Mord und Totschlag ... sind euch verboten. (19)
8.35:2
Das Verbot, einem anderen das Leben zu nehmen, wiederholt Bahá’u’lláh in Vers 62 des Kitáb-i-Aqdas, wo Er auch die Strafen für die vorsätzliche Tötung verordnet (siehe Erläuterungen 86), und in Vers 73. Bei fahrlässiger Tötung ist ein Sühnegeld an die Familie des Verstorbenen zu zahlen (siehe Kitáb-i-Aqdas 188).
36.
8.36:1
der uneheliche Beischlaf (19)
8.36:2
Das arabischeZiná‹ (im englischen Text mit ›adultery‹ übersetzt) bedeutet den unehelichen Beischlaf, insbesondere auch den Ehebruch. Es bezeichnet also nicht nur geschlechtliche Beziehungen zwischen einer verheirateten Person und jemandem, der nicht ihr Ehepartner ist, sondern ganz allgemein den außerehelichen Geschlechtsverkehr. Eine Form von ›Ziná‹ ist die Vergewaltigung. Die einzige von Bahá’u’lláh vorgesehene Strafe betrifft den Beischlaf zwischen Unvermählten (siehe Erläuterungen 77); die Festsetzung von Strafen für andere geschlechtliche Vergehen liegt in der Kompetenz des Universalen Hauses der Gerechtigkeit.
37.
8.37:1
üble Nachrede und Verleumdung (19)
8.37:2
Die üble Nachrede, die Verleumdung und das Verweilen bei den Fehlern anderer hat Bahá’u’lláh mehrfach verurteilt. In den Verborgenen Worten sagt Er unmissverständlich: »O Sohn des Seins! Wie konntest du deine eigenen Fehler vergessen und dich mit den Fehlern der anderen befassen? Wer dies tut, ist von Mir verworfen«Bahá’u’lláh, Verborgene Worte, arab. 26 – Anm. d. Hrsg.Q, und: »O Sohn des Menschen! Sprich nicht über die Sünden anderer, solange du selbst ein Sünder bist. So du dieses Gebot übertrittst, bist du verworfen – dies bezeuge Ich dir.«Bahá’u’lláh, Verborgene Worte, arab. 27 – Anm. d. Hrsg.Q Diese strenge Ermahnung wiederholt Er in Seinem letzten Werk, Seinem Buch des Bundes: »Wahrlich, Ich sage: Die Zunge ist dazu da, vom Guten zu sprechen; befleckt sie nicht mit übler Rede. Gott hat vergeben, was vergangen ist. Von nun an sage jeder, was sich schickt, und enthalte sich der üblen Nachrede, der Schmähung und all dessen, was andere Menschen betrübt.«Bahá’u’lláh, Kitáb-i-‘Ahd, in Botschaften aus ‘Akká 15:2 – Anm. d. Hrsg.Q
38.
weiter nach unten ...