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49:3Man zahlt dies einmal, danach ist auf diesen Betrag kein Ḥuqúq mehr zu zahlen. Es ist erledigt. Im nächsten Jahr zahlt man für den Betrag, der nach Abzug der Unkosten und des Betrages, für den man im vorigen Jahr das Ḥuqúq bezahlt hat, übrig ist.49:4Zum Beispiel: Jemand hat am Ende des ersten Jahres nach Bestreitung aller Ausgaben 1.000 Piaster übrig. Dann werden 190 Piaster für das Ḥuqúq fällig. Am Ende des nächsten Jahres könnte er nach der Ermittlung aller Ausgaben 2.000 Piaster besitzen. Da er bereits im letzten Jahr auf 1.000 Piaster das Ḥuqúq bezahlt hat, wird dieser Betrag von den 2.000 abgezogen, und er bezahlt auf 1.000 Piaster das Ḥuqúq (das sind 190 Piaster). Im dritten Jahr könnte der Nettobetrag seines Vermögens 2.500 Piaster sein. Er zieht 2.000 Piaster von diesem Betrag ab und zahlt 19% von 500 Piastern, das sind 95 Piaster. Wenn er am Ende des vierten Jahres 2.500 Piaster besitzt, wird kein Ḥuqúq fällig.49:5Frage: Sind beim Abzug der notwendigen Ausgaben die Spenden für den Mashriqu’l-Adhkár, die Lehrarbeit und andere Tätigkeiten für die Sache als ein Teil des Ḥuqúq zu betrachten oder sollten sie getrennt behandelt werden?49:6Antwort: ‘Abdu’l-Bahá erwiderte, dass das Ḥuqúq davon getrennt und unabhängig sei und an erster Stelle stände. Nach deren Ermittlung könne man sich um die anderen Angelegenheiten kümmern. Er lächelte und sagte, dass ‘Abdu’l-Bahá, wenn das Ḥuqúq gegeben sei, bestimmen werde, wie viel davon für den Mashriqu’l-Adhkár, wie viel für die Lehrarbeit, wie viel für die Bedürftigen usw. sein werde.Interview mit ‘Abdu’l-Bahá vom 26. November 1919, von Shoghi Effendi ca. 1920 handschriftlich notiert. Fragen aus einem undatierten Brief von George O. LatimerQAuszüge aus den Schriften Shoghi Effendis5050:1Hinsichtlich des Ḥuqúqu’lláh … dies bezieht sich auf die Handelsgüter, den Grundbesitz und das Einkommen des Einzelnen. Nach Abzug der nötigen Ausgaben wird die Summe all dessen, was als Gewinn übrig bleibt und einen Kapitalzuwachs darstellt, Ḥuqúq-pflichtig. Wenn man auf einen bestimmten Betrag einmal das Ḥuqúq bezahlt hat, unterliegt dieser Betrag nicht mehr dem Ḥuqúq, außer wenn er von einer Person auf eine andere übertragen wird. Der Wohnsitz und die Hauseinrichtung sind vom Ḥuqúq befreit. Das Ḥuqúqu’lláh wird an das Zentrum der Sache Gottes gezahlt.April/Mai 1927, im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen, aus dem PersischenQ5151:1Sie werden Hinweise auf das Ḥuqúq im Buch Aqdas finden. … Alle nicht ausdrücklich von Bahá’u’lláh festgesetzten Angelegenheiten sind an das Universale Haus der Gerechtigkeit zu verweisen.16. Dezember 1927, im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen, handschriftlicher Nachsatz Shoghi EffendisQ5252:1Ein Mithqál besteht aus neunzehn Nakhud. Das Gewicht von vierundzwanzig Nakhud entspricht vierdreifünftel Gramm. Auf dieser Grundlage können Berechnungen angestellt werden.17. November 1937, im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen, aus dem PersischenQ5353:1Zu Ihrer Frage, ob die Erben, denen Hauptwohnsitz, Hausrat und Kleider des Verstorbenen durch Erbschaft übertragen wurden, von der Ḥuqúq-Zahlung befreit sein werden oder nicht, sagte er: Da Wohnsitz, Hausrat und Gewerbeausrüstung nach dem ausdrücklichen Text von dem Ḥuqúq befreit sind, bleiben solche Besitztümer nach der Einkommensübertragung weiterhin ausgenommen.29. September 1942, im Auftrag Shoghi Effendis an den Nationalen Geistigen Rat Iran, aus dem PersischenQAuszüge aus den Schriften des Universalen Hauses der Gerechtigkeit und in seinem Auftrag5454:1Einige der lieben Freunde, die ihren Ḥuqúqu’lláh-Verpflichtungen nachkommen, haben geschrieben und sich nach der Beziehung zwischen Beiträgen für die Fonds und Ḥuqúq-Zahlungen erkundigt. Ist jemand, der seine Ḥuqúqu’lláh-Pflichten zu erfüllen beabsichtigt, stattdessen aber für andere Fonds und Vorhaben spendet, von der Ḥuqúqu’lláh-Zahlung befreit oder nicht?54:2Die heiligen Texte zur Sache sind eindeutig; da die Freunde aber diese Frage immer wieder stellen, wurde beschlossen, die Texte zu erläutern.54:3Die Ḥuqúqu’lláh-Zahlung ist eine für das Volk Bahás verbindliche geistige Pflicht. Dieses Gebot ist im Heiligsten Buche niedergelegt; deutliche, schlüssige Erklärungen sind in verschiedenen Sendschreiben enthalten.54:4Jeder ergebene Gläubige, der den angegebenen Bedingungen zu entsprechen vermag, muss ohne jede Ausnahme das Ḥuqúqu’lláh bezahlen. In der Tat wird nach dem ausdrücklichen Text des Heiligsten Buches die Nichterfüllung dieses Gebots als ein Treuebruch betrachtet, und der göttliche Befehl: »Wer Gott gegenüber treulos ist, wird gerechterweise selbst Treulosigkeit erfahren«siehe Text Nr. 3 in dieser Kompilation
Q, ist ein deutlicher Hinweis auf solche Menschen.54:5Der Mittelpunkt des Bundes bekräftigt die Ḥuqúq-Pflicht mit den Worten: »Zum Zeichen Seiner grenzenlosen Großmut hat der Herr für Seine Diener gnädiglich ein genau bestimmtes GeldopferḤuqúqA vorgesehen, das Ihm gehorsam darzubringen ist, obgleich Er, der Wahre, wie auch Seine Diener allezeit unabhängig von allem Erschaffenen sind.«siehe Text Nr. 22 in dieser Kompilation
Q54:6Dieses wichtige Gebot ist, wie die Feder der Herrlichkeit bestätigt, mit unermesslichem Nutzen und unergründlicher Weisheit ausgestattet. Es läutert das Vermögen, wendet Schaden und Unglück ab, führt zu Wohlstand und Ansehen, gewährt göttlichen Gewinn und Segen. Es ist ein Opfer für und bezogen auf Gott, ein Akt der Dienstbarkeit, der Seine Sache fördern hilft. Wie der Mittelpunkt des Bundes bekräftigt, stellt das Geben des Ḥuqúq eine Prüfung für die Gläubigen dar und befähigt die Freunde, in Glauben und Gewissheit fest und standhaft zu werden.54:7Kurz, die Ḥuqúqu’lláh-Zahlung ist eine der verbindlichen geistigen Pflichten der Anhänger Bahá’u’lláhs, deren Einnahmen der höchsten Institution der Sache Gottes zufallen, der sich alle zuwenden müssen. Außerdem hat Bahá’u’lláh, die Altehrwürdige Schönheit – erhaben sei Sein Lobpreis – bestätigt, dass nach der Errichtung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit die in diesem Zusammenhang notwendigen Regelungen in Übereinstimmung mit Gottes Absicht erlassen werden und dass niemand außer der Institution, an die sich alle wenden müssen, das Recht hat, über diesen Fonds zu verfügen. Mit anderen Worten: Diejenigen Vermögensteile, die dem Ḥuqúqu’lláh zustehen, gehören dem Weltzentrum der Sache Gottes und nicht den betreffenden Menschen.54:8Daher sollten die Freunde nicht ihrem eigenen Willen und Urteil folgen, indem sie Mittel, die für das Ḥuqúqu’lláh beiseitegelegt sind, für einen anderen Zweck, sei es auch für menschendienliche Beiträge des Glaubens, verwenden.54:9Wir hoffen ernsthaft, jeder möge die Ehre haben, diese heilige, segensreiche Pflicht wahrzunehmen, bewirkt sie doch sicheres, wahres Glück und dient dazu, Bahá’í-Unternehmungen in der ganzen Welt ausführen zu helfen.25. Oktober 1970, Das Universale Haus der Gerechtigkeit an den Nationalen Geistigen Rat Iran, aus dem PersischenQ5555:1Ihr liebevoller Brief vom 27. Dezember 1972 rührt uns zutiefst; Sie drücken darin den Wunsch aus, bei der Erbschaft von Ihrer Mutter dem Gesetz des Ḥuqúqu’lláh zu folgen. …55:2Dieses Gesetz des Aqdas setzt fest, dass neunzehn Prozent eines Kapitals als Ḥuqúqu’lláh zu zahlen sind, wenn dieses Kapital einen Betrag von mindestens »neunzehn Mithqál Gold« erreicht hat.55:3… Um den Betrag, den ein Gläubiger zahlen sollte, zu ermitteln, muss er zuerst etwaige Schulden und Kosten, die er haben mag, abziehen und neunzehn Prozent vom Rest seines Kapitals zahlen, wenn dieses mindestens neunzehn Mithqál Gold entspricht.55:4Wenn Sie … dieses Gesetz des Aqdas einhalten möchten, sollten Sie den Gesamtwert Ihres Erbes in bar und an Vermögenswerten abzüglich aller Kosten und Schulden, die Sie haben mögen, ermitteln und die Bedingungen überlegen, unter denen Sie auf den Nettowert Ihres Erbes das Ḥuqúqu’lláh zahlen können. Zeitpunkt und Art der Zahlung sind jedem Einzelnen selbst überlassen.55:5Wenn zum Beispiel zu einer Erbmasse außer Bargeld Grundbesitz oder Geschäftsanteile gehören, kann es sich für den Betreffenden als nachteilig oder ungünstig erweisen, wenn er neunzehn Prozent des Wertes der nicht in bar vorhandenen Erbmasse zahlt, bevor diese veräußert ist. Er könnte vorziehen, diese geistige Pflicht erst zu jenem Zeitpunkt zu erfüllen. Alle bei der Veräußerung einer Erbmasse entstandenen Kosten sollten vor der Berechnung des Nettobetrages, für den das Ḥuqúqu’lláh fällig wird, abgezogen werden.21. Januar 1973, Das Universale Haus der Gerechtigkeit an einen GläubigenQ5656:1Der ergebene Gläubige, der das Vorrecht besitzt, »das Recht Gottes« zu entrichten, wird diese geistige Pflicht keineswegs durch Ausreden zu umgehen suchen, sondern sein Möglichstes tun, um sie zu erfüllen. Da jedoch der Gehorsam gegenüber diesem Gesetz eine Gewissenssache und die Ḥuqúqu’lláh-Zahlung eine freiwillige Handlung ist, wäre es unangebracht, mehr zu tun, als die … Freunde über ihre geistige Pflicht zu unterrichten und es ihrer Entscheidung zu überlassen, wie sie damit umgehen.56:2Dasselbe Prinzip gilt für jene Freunde, die verschwenderisch für ihre Familien Geld ausgeben, Wohnhäuser kaufen oder bauen und sie weit über ihre Bedürfnisse hinaus einrichten und sich Gründe für diese Ausgaben zurechtlegen, um so die Ḥuqúqu’lláh-Zahlung zu umgehen.26. Februar 1973, Das Universale Haus der Gerechtigkeit an einen Gläubigen, aus dem PersischenQ5757:1Bei der Berechnung des Ḥuqúqu’lláh hat Bahá’u’lláh viele Einzelheiten dem Urteil und Gewissen des Einzelnen Gläubigen überlassen. Zum Beispiel befreit Er Haushaltsgeräte und Einrichtungsgegenstände im notwendigen Umfang. Er überlässt aber dem einzelnen die Entscheidung, welche Gegenstände notwendig sind und welche nicht. Spenden für die Fonds des Glaubens können nicht als ein Teil der Ḥuqúqu’lláh-Zahlung einer Person berücksichtigt werden. Des Weiteren sollte, wenn jemand das Ḥuqúqu’lláh schuldet und es sich nicht leisten kann, sowohl dies zu zahlen als auch für die Fonds zu spenden, der Zahlung des Ḥuqúqu’lláh Vorrang gegenüber den Spenden eingeräumt werden. Ob jedoch Spenden für den Fonds bei der Berechnung des Vermögensstandes, auf den das Ḥuqúqu’lláh fällig wird, vielleicht als Ausgaben behandelt werden, ist dem Urteil jedes Einzelnen im Lichte seiner persönlichen Verhältnisse überlassen.16. September 1979, im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen GläubigenQ5858:1Aus den Schriften geht klar hervor, dass man von der Zahlung des Ḥuqúqu’lláh auf seinen Wohnsitz und die für den Haushalt und den Beruf notwendigen Einrichtungen befreit ist. Die Entscheidung, welche Gegenstände notwendig sind und welche nicht, ist dem Ermessen des Einzelnen überlassen. Es ist klar, dass die Freunde für Haus und Ausstattung nicht verschwenderisch Geld ausgeben und für diese Ausgaben Gründe zusammensuchen sollen in dem Bestreben, die Ḥuqúqu’lláh-Zahlung zu umgehen. Es wurde keine ausdrückliche Textstelle gefunden, die das dem Einkommenserwerb dienende Kapital ausnimmt. Das Universale Haus der Gerechtigkeit überlässt solche Angelegenheiten dem Gewissen der einzelnen Gläubigen.9. April 1980, im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Gläubigen.Q5959:1Ihre zweite Frage lautet, ob eine Ehefrau bei vollem Einvernehmen zwischen den Eheleuten und Verfügungsgewalt über das Vermögen ihres Gatten und ihr eigenes den auf das Gesamtvermögen anwendbaren Ḥuqúqu’lláh-Betrag zahlen kann oder, da dem Ehemann ja ein Teil des Vermögens gehört, nur den Ḥuqúqu’lláh-Betrag auf ihren eigenen Vermögensanteil zahlen sollte.59:2Bei der Antwort auf diese Frage sollte man bedenken, dass das Ḥuqúqu’lláh auf Vermögen fällig wird, das unbestreitbar als persönliches Eigentum gilt, nicht auf Besitztümer, die man lediglich beaufsichtigt oder nutzt. In ähnlichen Fällen wie dem von Ihnen oben erwähnten obliegt es jedoch den Eheleuten, miteinander zu beraten und die Grenzen ihrer persönlichen Habe ganz genau festzulegen. Dann sollten sie entweder gemeinsam oder einzeln den Betrag, den sie für ihre bindende Verpflichtung halten, dem Ḥuqúq übergeben.10. Januar 1982, im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Gläubigen, aus dem PersischenQ
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