Textzusammenstellung | Bahá’í-Bestattungsgesetze und zugehörige Themen
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Bahá’í-Bestattungsgesetze und zugehörige Themen
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Eine Textzusammenstellung des Bahá’í-Weltzentrums
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I. Überblick und Anwendbarkeit der Bahá’í-Bestattungsgesetze1
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Kurz gefasst, verbietet das Bahá’í-Bestattungsrecht, dass der Leichnam weiter als eine Stunde Wegs vom Ort des Todes verbracht wird. Der Leichnam ist in Tücher aus Seide oder Baumwolle zu hüllen; an den Finger soll ihm ein Ring gesteckt werden mit der Inschrift: ›Von Gott kam ich und zu Ihm kehre ich zurück, losgelöst von allem außer Ihm, und halte mich fest an Seinem Namen, der Barmherzige, der Mitleidvolle.‹ Der Sarg soll aus Kristall, Stein oder hartem Edelholz sein. Ein besonderes Totengebet ist vorgeschrieben, das vor dem Begräbnis zu sprechen ist. Wie von ‘Abdu’l-Bahá und dem Hüter bestätigt, schließt dieses Gesetz die Feuerbestattung aus. Das formelle Totengebet und der Ring betrifft alle, die das Reifealter (d.h. 15 Jahre) erreicht haben.Bahá’u’lláh, Kitáb-i-Aqdas, Bahá’í Verlag 2011, Erläuterungen Nr. 149Q
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Die derzeit einzigen, allgemein verbindlichen Vorschriften für die Bestattung der Toten bestehen darin, den Leichnam in einem Sarg zu beerdigen (nicht einzuäschern), ihn nicht weiter als eine Stunde Wegs vom Ort des Todes zu verbringen und das Totengebet zu sprechen, wenn der verstorbene Gläubige über 15 Jahre alt ist.Aus einem vom Universalen Haus der Gerechtigkeit genehmigten Dokument mit dem Titel Laws of the Kitáb-i-Aqdas Not Yet Universally Applied vom März 2016Q
II. Vorbereitung für die BeisetzungVerbringung der Verstorbenen3
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Es ist euch verboten, den Leichnam mehr als eine Stunde Weges aus der Stadt zu bringen; vielmehr soll er freudig, voll Seelenfrieden an einem nahen Ort begraben werden.Bahá’u’lláh, Kitáb-i-Aqdas, Bahá’í Verlag 2011, K 130Q
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FRAGE: Bezieht sich das Verbot, den Leichnam des Verstorbenen weiter als eine Stunde Weges zu verbringen, sowohl auf Land- als auch auf Seetransporte?
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ANTWORT: Dieser Befehl bezieht sich auf Entfernungen zu Wasser wie zu Lande, sei es auch eine Stunde mit dem Dampfschiff oder der Eisenbahn; gemeint ist, unabhängig vom Transportmittel, die Dauer einer Stunde. Je früher das Begräbnis stattfindet, desto angemessener und annehmbarer ist es.Bahá’u’lláh, Kitáb-i-Aqdas, Bahá’í Verlag 2011, Fragen und Antworten Nr. 16Q
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Der Leichnam mag durch ein beliebiges Transportmittel über eine innerhalb einer Stunde zu bewältigende Entfernung hin befördert werden.Shoghi Effendi, Brief in seinem Auftrag, An einen einzelnen Gläubigen,5. August 1949Q
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Das Universale Haus der Gerechtigkeit teilt mit, dass als Ort des Todes die Stadt oder Gemeinde, in der der Verstorbene verschied, aufgefasst werden kann. Somit kann der einstündige Transport von der Stadtgrenze bis zur Begräbnisstätte gerechnet werden. Allerdings sollte man berücksichtigen, dass nach dem Geist des Gesetzes Bahá’u’lláhs der Verstorbene nahe dem Ort seines Todes begraben werden soll.Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen Nationalen Geistigen Rat, 20. Februar 1978 Q
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Das Universale Haus der Gerechtigkeit hat Ihren Brief … erhalten, in dem Sie um Führung bezüglich der Einhaltung des Gesetzes über die Beisetzung der Toten in Fällen bitten, wo der Friedhof weiter als eine Stunde Fußweg vom Dorf entfernt ist.
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Wenn in Fällen, wie von Ihnen erwähnt, keine alternativen Transportmittel zur Verfügung stehen oder zu nutzen sind, besteht für die Bahá’í eines solchen Dorfes eine andere Möglichkeit darin, einen näher am Dorf gelegenen Friedhof zu erwerben, so dass er von der Dorfgrenze aus innerhalb einer Stunde erreicht werden kann. Wenn eine solche Lösung nicht machbar ist, müssen die Gläubigen vorläufig lediglich ihr Bestes tun, um eine möglichst kurze Wegstrecke einzuhalten.Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen Nationalen Geistigen Rat, 21. September 1981Q
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Der Wortlaut des im Kitáb-i-Aqdas niedergelegten Gesetzes ist: »Es ist euch verboten, den Leichnam mehr als eine Stunde Weges aus der Stadt zu bringen; vielmehr soll er freudig, voll Seelenfrieden an einem nahen Ort begraben werden.« Die Forschungsabteilung war nicht in der Lage, eine Textstelle in den Schriften ausfindig zu machen, die besondere Gründe für dieses Gesetz nennt; aber wenn man sich Bahá’u’lláhs Absicht vor Augen hält, die Menschheit zu vereinen und sie von vielen der rituellen Handlungen und althergebrachten Bräuche zu befreien, die ein Volk vom anderen trennen, dann kann man vielleicht ein Verständnis für die sehr einfachen und würdigen Bestattungsgesetze erlangen, die Er uns gegeben hat. In vergangenen Jahrhunderten war es bei manchen Völkern üblich, die Körper der Verstorbenen über weite Entfernungen zu transportieren, damit sie entweder in der Nähe einer heiligen Stätte oder an einem anderen Ort mit besonderer Bedeutung für den Verstorbenen beerdigt werden konnten. Das Bahá’í-Gesetz schafft solche Bräuche ab. Es betont auch die Einheit der Welt und anerkennt die Wichtigkeit des Geistes im Vergleich zum Körper. Der Leib der verstorbenen Person wird mit Ehrerbietung und Würde behandelt und ohne unangemessene Verzögerung in der Nähe des Sterbeortes der Erde übergeben. Die Seele, wie wir wissen, besteht weiter in einer Welt, die über die Begrenzungen von Zeit und Raum erhaben ist.Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen einzelnen Gläubigen, 23. November 1993Q
Einhüllen9
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Der Herr hat überdies verordnet, dass der Verstorbene in fünf Tücher aus Seide oder Baumwolle gehüllt werde. Wer über begrenzte Mittel verfügt, für den genügt ein einziges Tuch aus einem der beiden Stoffe.Bahá’u’lláh, Kitáb-i-Aqdas, Bahá’í Verlag 2011, K 130Q
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FRAGE: Zu dem aus fünf Tüchern bestehenden Leichentuch: Bezieht sich die Anzahl fünf auf Tücher, wie sie seither gebräuchlich waren, oder auf fünf Leichentücher von voller Länge, von denen eines über das andere gewickelt wird?
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ANTWORT: Die Verwendung von fünf Tüchern ist gemeint.Bahá’u’lláh, Kitáb-i-Aqdas, Bahá’í Verlag 2011, Fragen und Antworten Nr. 56 Q
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Bezüglich des Einhüllens des Leichnams eines verstorbenen Gläubigen, auf das sich Abschnitt 130 des Kitáb-i-Aqdas bezieht, ist nichts in den Schriften zu finden, was die Art und Weise, in der die fünf Tücher gewickelt werden sollten, festlegt oder andere Aspekte des Einhüllens erläutert; derzeit möchte das Universale Haus der Gerechtigkeit zu dieser Frage kein Gesetz erlassen.Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen einzelnen Gläubigen, 15. April 2015Q
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Hinsichtlich Ihrer Anfrage, ob der Leichnam eines Verstorbenen vor dem Einhüllen angekleidet werden muss oder nicht, heißt es in einem im Auftrag von Shoghi Effendi an einen einzelnen Gläubigen gerichteten Brief vom 2. April 1955: »Die Vorbereitung des Leichnams für die Beisetzung besteht darin, ihn sorgfältig zu waschen und in ein weißes Tuch, vorzugsweise aus Seide, einzuhüllen.« Die Forschungsabteilung am Weltzentrum hat mitgeteilt, dass – während diese und andere Textstellen in den Bahá’í-Schriften darauf hinweisen, dass der Leichnam, nachdem er gewaschen wurde, eingehüllt und beigesetzt werden sollte – bisher kein Hinweis zu der Frage gefunden wurde, ob es erlaubt oder verboten ist, den Leichnam vor dessen Einhüllen anzukleiden. Obwohl der Kitáb-i-Aqdas vorschreibt, dass der Körper des verstorbenen Gläubigen in ein Tuch gehüllt werden muss, sind Einzelheiten dieses Aspekts der Bahá’í-Bestattung vom Haus der Gerechtigkeit nicht festgelegt worden, und die Freunde sind derzeit frei, diesbezüglich nach eigenem Ermessen zu handeln. Was Ihre Frage zur Anwendbarkeit des Bahá’í-Gesetzes in Bezug auf das Einhüllen anbelangt, so ist das Einhüllen des Körpers für westliche Gläubige derzeit nicht vorgeschrieben.Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen Nationalen Geistigen Rat, 29. November 2016Q
Totenring13
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Der Herr hat bestimmt, dass die Toten in Särgen … beerdigt werden. An den Finger soll ein gravierter Ring gesteckt werden. …
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Graviert man den folgenden Vers, soeben von Gott herabgesandt, auf die Totenringe von Männern wie Frauen, so wird es besser für sie sein. Wir sind gewisslich der Höchste Gebieter: ›Von Gott kam ich und zu Ihm kehre ich zurück, losgelöst von allem außer Ihm, und halte mich fest an Seinem Namen, der Barmherzige, der Mitleidvolle.‹Bahá’u’lláh, Kitáb-i-Aqdas, Bahá’í Verlag 2011, K 128-129Q
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FRAGE: Ist der Gebrauch des Totenringes nur bei Erwachsenen Pflicht oder auch bei Minderjährigen?
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