Textzusammenstellung | Bahá’í-Wahlen – Heiligkeit und Wesensart
weiter nach oben ...
f.tp:1
Bahá’í-Wahlen – Heiligkeit und Wesensart
f.tp:2
Eine Textzusammenstellung aus den Schriften Shoghi Effendis und des Universalen Hauses der Gerechtigkeit
f.tp:3
Eine geistige Einstellung zu den Wahlen fördernAus Briefen von oder im Auftrag Shoghi Effendis1
1:1
Am Wahltag müssen die Freunde von ganzem Herzen an den Wahlen teilnehmen, in Einigkeit und gutem Einvernehmen ihre Herzen Gott zuwenden, von allem außer Ihm gelöst sein, Seine Führung suchen und um Seine Hilfe und Gnade flehen.27. Februar 1923, geschrieben von Shoghi Effendi an die Bahá’í des Ostens - aus dem Persischen übersetztQ
2
2:1
Wieder einmal appelliere ich an jeden von Ihnen und wiederhole mit der vollen Inbrunst meiner Überzeugung meine einzige Bitte, vor und während der kommenden Nationaltagung sich nochmals anzustrengen und diesmal spontaner und selbstloser als früher zu versuchen, Ihre Aufgabe - die Wahl Ihrer Abgeordneten sowie Ihrer nationalen und örtlichen Vertreter - mit jener Reinheit des Geistes anzupacken, wie sie allein dem innigen Wunsch unseres Geliebten entspricht.23. Februar 1924, geschrieben von Shoghi Effendi an die Bahá’í in Amerika, veröffentlicht in: Bahá’í Administration, Wilmette 1928, S. 65Q
3
3:1
Bei der Erfüllung dieser heiligen Aufgabe darf keinerlei Einfluß, kein Druck von irgendeiner Seite, auch nicht vom Nationalen Rat, ihre Ansichten beeinträchtigen oder ihre Freiheit einschränken. Die Abgeordneten müssen völlig unabhängig von irgendeiner administrativen Stelle sein. Sie müssen sich ihrer Aufgabe mit völliger Loslösung zuwenden und ihre Aufmerksamkeit auf die wichtigsten und dringendsten Probleme konzentrieren.12. August 1933 an den Nationalen Geistigen Rat der Vereinigten Staaten und Kanadas, zitiert in: Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, Hofheim-Langenhain 1975, S. 52Q
4
4:1
Ein so rechtschaffenes Verhalten muß sich mit immer wachsender Macht in jeder Entscheidung ausdrücken, die zu treffen die gewählten Vertreter der Bahá’í-Gemeinde berufen sind, in was für einer Stellung sie auch immer stehen mögen. … Es muß sich bezeugen im Verhalten der Bahá’í-Wähler bei der Ausübung ihrer geheiligten Rechte und Pflichten.25. Dezember 1938 an die Bahá’í der Vereinigten Staaten und Kanadas, zitiert in: Das Kommen göttlicher Gerechtigkeit, S. 44fQ
Aus Mitteilungen des Universalen Hauses der Gerechtigkeit5
5:1
Bedingungen wie eine nur begrenzte Anzahl zur Verfügung stehender Mitarbeiter, Reiseprobleme und Analphabetentum unter der ansässigen Bevölkerung gibt es in anderen Ländern der Welt in recht unterschiedlichem Ausmaß. Wir haben die betreffenden Nationalen Geistigen Räte immer und überall dringend gebeten, die Freunde nicht nur in den Wochen unmittelbar vor den örtlichen Wahlen, sondern das ganze Jahr über in der korrekten Anwendung der Verfahren der Bahá’í-Verwaltungsordnung anzuleiten und zu schulen, damit die Freunde dem Riḍván-Fest in froher Erwartung entgegensehen und sich dazu entschließen, die Grundsätze der Bahá’í-Administration richtig zu befolgen und einzuhalten.Aus einem Brief vom 24. September 1973 an einen Nationalen Geistigen RatQ
6
6:1
Das Ziel sollte stets sein, die Freunde während des ganzen Jahres so zu schulen, daß sie ihre Teilnahme an den Bahá’í-Wahlen nicht nur als ein von ihnen ausgeübtes Recht, sondern als eine geistige Pflicht betrachten, die dem Wohl und dem Wachstum der Bahá’í-Gemeinde dient, wenn sie im richtigen Bahá’í-Geist erfüllt wird.Aus einem Memorandum vom 18. Juni 1980 für das Internationale LehrzentrumQ
Anforderungen an die zu wählenden PersonenAus Briefen Shoghi Effendis7
7:1
Ihre tatsächlichen Fähigkeiten und derzeitigen Kenntnisse müssen gebührend berücksichtigt werden, und nur wer am besten für die Mitgliedschaft geeignet ist - ob Mann oder Frau -, soll seiner gesellschaftlichen Stellung ungeachtet in das höchst verantwortungsvolle Amt eines Bahá’í-Ratsmitgliedes gewählt werden.27. Dezember 1923 handschriftlich von Shoghi Effendi einem Brief in seinem Auftrag an den Nationalen Geistigen Rat von Indien und Burma zugefügt, veröffentlicht in: Dawn of a New Day, New Delhi 1970, S.4Q
8
8:1
Rufen wir uns Seine ausdrückliche und oft wiederholte Versicherung ins Gedächtnis, daß jeder Rat, der in dieser geläuterten Atmosphäre der Selbstlosigkeit und Loslösung gewählt wird, in Wahrheit von Gott berufen ist, und daß seine Entscheidung wahrhaft inspiriert ist, daß alle ausnahmslos sich seiner Entscheidung fügen sollten, ohne Vorbehalte und freudigen Herzens.23. Februar 1924 an die Bahá’í in Amerika, zitiert in: Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S.10Q
9
9:1
Unmöglich könnte man im jetzigen Stadium … die einzigartige Bedeutung der Institution des Nationalen Geistigen Rates zu hoch einschätzen. … Erhaben ist sein Rang, schwerwiegend seine Verantwortung, vielfältig und schwierig seine Pflicht. Wie groß ist das Vorrecht, wie heikel die Aufgabe der versammelten Abgeordneten, deren Obliegenheit es ist, nationale Repräsentanten zu wählen, deren Führung die Annalen der Sache Gottes veredelt und bereichert! … ist es unerläßlich für die gewählten Abgeordneten, ohne die leiseste Spur von Leidenschaft und Vorurteil, ungeachtet jeder materiellen Rücksicht nur die Namen jener in Betracht zu ziehen, die am besten die notwendigen Eigenschaften fragloser Treue, selbstloser Hingabe, eines wohlgeschulten Verstandes, anerkannter Fähigkeit und reifer Erfahrung in sich zu vereinen vermögen.3. Juni 1925 an die Nationaltagung der Bahá’í der Vereinigten Staaten und Kanadas, zitiert in: Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S. 37Q
10
10:1
Der Wähler … ist aufgefordert, nur für solche zu stimmen, die zu unterstützen Gebet und Überlegung ihm eingegeben haben.27. Mai 1927 an den Nationalen Geistigen Rat der Vereinigten Staaten und Kanadas, zitiert in: Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S.14Q
11
11:1
… ich glaube nicht, daß es mit dem Geist des Glaubens in Einklang stünde, wenn man die Freiheit der Gläubigen einschränken würde, diejenigen zu wählen - welcher Rasse, Nationalität oder welchen Temperaments sie sein mögen -, die die wesentlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in administrativen Einrichtungen am besten in sich vereinen. Sie sollten die Person außer Acht lassen und ihre Aufmerksamkeit ohne Vorurteile, Leidenschaft oder Parteilichkeit auf die Beschaffenheit und Erfordernisse des Amtes richten. Der Rat sollte in jeder Gemeinde die erlesensten, vielfältigsten und fähigsten Elemente repräsentieren.11. August 1933 handschriftlich von Shoghi Effendi einem Brief in seinem Auftrag an einen Gläubigen zugefügt, veröffentlicht in: Bahá’í Institutions, New Delhi 1973, S. 71fQ
12
12:1
Wenn irgendeine Unterscheidung überhaupt geduldet wird, so sollte es eine Unterscheidung nicht gegen, sondern vielmehr zugunsten der Minderheit sein, sei sie nun rassischer oder anderer Natur. … stets sollte es jede fest begründete, unter dem Banner Bahá’u’lláhs eingetragene Gemeinde als ihre erste und unausweichliche Pflicht ansehen, jede Minderheit, zu welchem Glauben, zu welcher Rasse, Klasse oder Nation sie auch gehören mag, zu unterstützen, zu ermutigen und zu schützen. So groß und lebenswichtig ist dieser Grundsatz, daß zum Beispiel immer dann, wenn die gleiche Anzahl von Stimmen in einer Wahl abgegeben wurde oder wenn die Befähigung für irgendein Amt sich bei den Vertretern verschiedener Rassen, Religionen oder Nationalitäten innerhalb der Gemeinde das Gleichgewicht hält, den Vertretern der Minderheit ohne Zögern das Vorrecht eingeräumt werden sollte, und dies aus keinem anderen Grund, als sie anzuregen und zu ermutigen und ihr eine Gelegenheit zu bieten, die Interessen der Gemeinde zu fördern.Das Kommen göttlicher Gerechtigkeit, S. 58fQ
13
13:1
Die Wähler … müssen in Gebet und Ergebenheit und nach Meditation und Nachsinnen gläubige, ernsthafte, erfahrene, fähige und sachkundige Seelen wählen, die der Mitgliedschaft würdig sind.1. Juli 1943 an den Nationalen Geistigen Rat von Persien - aus dem Persischen übersetztQ
Aus Briefen im Auftrag Shoghi Effendis14
14:1
… über die Anforderungen an die Mitglieder des Geistigen Rates: In diesem Zusammenhang gibt es eine Unterscheidung von grundlegender Bedeutung, an die immer gedacht werden sollte: der Unterschied zwischen dem Geistigen Rat als Institution und den Personen, aus denen er besteht. Diese sind keinesfalls als vollkommen anzusehen, noch können sie im Vergleich zu ihren Mitgläubigen als von Amts wegen überlegen betrachtet werden. Gerade darum, weil sie denselben menschlichen Begrenzungen unterliegen wie die anderen Mitglieder der Gemeinde, müssen sie jedes Jahr neu gewählt werden. Daß es Wahlen gibt, ist ein hinreichendes Merkmal dafür, daß Ratsmitglieder zwar Teile einer göttlichen, vollkommenen Institution, aber dennoch selbst unvollkommen sind. Dies besagt jedoch nicht unbedingt, daß ihr Urteil mangelhaft sei.15. November 1935 an einen Gläubigen, veröffentlicht in: Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S. 12fQ
15
15:1
Der Gläubige hat das Recht, während der Wahl für sich selbst zu stimmen, wenn er sich guten Gewissens dazu bewogen fühlt. Dies bedeutet nicht unbedingt, daß er ehrgeizig oder selbstsüchtig ist, denn er kann allen Ernstes glauben, seine Fähigkeiten berechtigten ihn zur Mitgliedschaft in einer Bahá’í-Verwaltungskörperschaft, und er handle richtig. Die Hauptsache jedoch ist, daß seine Meinung aufrichtig ist und er dem Gebot seines Gewissens folgt; zumal die Mitgliedschaft in einem Rat oder Ausschuß nur eine Form des Dienens ist und nicht als ein Zeichen damit verbundener Überlegenheit oder ein Mittel zur Selbstverherrlichung angesehen werden sollte.27. März 1938 an einen Gläubigen, veröffentlicht in: Dawn of a New Day, S. 200fQ
16
weiter nach unten ...